Gesetze / Bundeslaufbahnverordnung
BLV§ 52 Wechsel von Staatsanwältinnen und Staatsanwälten
Stand: 17.03.2026
Staatsanwältinnen und Staatsanwälten, die in die Laufbahn des höheren nichttechnischen Verwaltungsdienstes wechseln, können nach folgenden Zeiträumen folgende Ämter übertragen werden:
1.
ein Amt der Besoldungsgruppe A 14 der Bundesbesoldungsordnung A: ein Jahr nach der Ernennung zur Staatsanwältin oder zum Staatsanwalt auf Lebenszeit,
2.
ein Amt der Besoldungsgruppe A 15 der Bundesbesoldungsordnung A: zwei Jahre nach der Ernennung zur Staatsanwältin oder zum Staatsanwalt auf Lebenszeit.
Einer Staatsanwältin oder einem Staatsanwalt der Besoldungsgruppe R 2 der Bundesbesoldungsordnung R kann ein Amt der Besoldungsgruppe A 16 der Bundesbesoldungsordnung A übertragen werden.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 52 BLV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VG Sigmaringen, 08.10.2014 – 1 K 1152/13Zitiert von 3
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